Unterschiede zwischen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
Die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer sind zwei unterschiedliche Steuerarten, die in Deutschland von natürlichen Personen und juristischen Personen erhoben werden.
Hier sind die wesentlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Steuerarten:
1. Steuerpflichtige
- Einkommensteuer:
- Steuerpflichtige: Natürliche Personen, einschließlich Einzelunternehmer, Freiberufler und Gesellschafter von Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG).
- Umfang: Besteuert wird das Einkommen aus verschiedenen Einkunftsarten wie z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, und sonstigen Einkünften.
- Körperschaftsteuer:
- Steuerpflichtige: Juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbHs, Aktiengesellschaften (AG), Genossenschaften und Vereine.
- Umfang: Besteuert wird das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft.
2. Steuersätze
- Einkommensteuer:
- Progressiver Steuertarif: Die Einkommensteuer wird nach einem progressiven Steuertarif erhoben, d.h. der Steuersatz steigt mit zunehmendem Einkommen. Für das Jahr 2021 (und in ähnlicher Weise auch für nachfolgende Jahre) reicht der Steuersatz von 0% für niedrige Einkommen bis zu 45% für Spitzenverdiener (sogenannter Reichensteuersatz).
- Körperschaftsteuer:
- Fester Steuersatz: Die Körperschaftsteuer wird pauschal mit einem festen Steuersatz von 15% auf das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft erhoben, unabhängig von der Höhe des Einkommens.
- Solidaritätszuschlag: Es wird zusätzlich ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Körperschaftsteuer erhoben.
3. Besteuerungsgrundlage
- Einkommensteuer:
- Ermittlung der Bemessungsgrundlage: Das zu versteuernde Einkommen wird ermittelt, indem alle Einnahmen (aus den verschiedenen Einkunftsarten) zusammengerechnet und um abzugsfähige Ausgaben und Sonderausgaben (z.B. Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen) reduziert werden.
- Körperschaftsteuer:
- Ermittlung der Bemessungsgrundlage: Das zu versteuernde Einkommen der juristischen Person ist der sich nach handelsrechtlichen Vorschriften ergebende Gewinn, gegebenenfalls korrigiert um steuerliche Zu- und Abschläge.
4. Abgabe der Steuererklärungen
- Einkommensteuer:
- Erklärungspflicht: Einzelpersonen, die steuerpflichtige Einkünfte erzielen und bestimmte Freibeträge überschreiten, müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben.
- Fristen: Die Einkommensteuererklärung muss in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters verlängert sich die Frist üblicherweise bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres.
- Körperschaftsteuer:
- Erklärungspflicht: Kapitalgesellschaften müssen jährlich eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.
- Fristen: Auch hier muss die Erklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden, mit einer Verlängerung bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres bei Nutzung eines Steuerberaters.
5. Verwendung der Steuereinnahmen
- Einkommensteuer:
- Verwendung: Die Einnahmen aus der Einkommensteuer fließen sowohl dem Bund, den Ländern als auch den Gemeinden zu.
- Körperschaftsteuer:
- Verwendung: Die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer fließen zu gleichen Teilen an den Bund und die Länder.
6. Vorauszahlungen
- Einkommensteuer:
- Vorauszahlungen: Steuerpflichtige müssen Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Einkommensteuer in regelmäßigen Abständen (quartalsweise) leisten.
- Körperschaftsteuer:
- Vorauszahlungen: Kapitalgesellschaften müssen ebenfalls quartalsweise Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Körperschaftsteuer leisten.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Einkommensteuer auf natürliche Personen und deren Einkommen erhoben wird, während die Körperschaftsteuer auf juristische Personen wie Kapitalgesellschaften erhoben wird.
Die Einkommensteuer hat einen progressiven Steuersatz, während die Körperschaftsteuer einen festen Steuersatz hat.
Beide Steuerarten unterliegen unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, der Abgabe der Steuererklärung und der Verwendung der Steuereinnahmen.